Rechtsprechung
   BVerwG, 26.09.1977 - IV B 44.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,2353
BVerwG, 26.09.1977 - IV B 44.77 (https://dejure.org/1977,2353)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1977 - IV B 44.77 (https://dejure.org/1977,2353)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 1977 - IV B 44.77 (https://dejure.org/1977,2353)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,2353) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestandskraft einer behördlichen Anordnung - Beseitigung eines baurechtswidrigen Bauwerks - Verwaltungsvollstreckungsverfahren - Beseitigungsanordnung - Baugenehmigungsantrag

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1977 - 4 B 44.77
    (Abgrenzung gegenüber dem Urteil vom 06.06.1975 - BVerwG IV C 15.73 - (BVerwGE 48, 271ff) zur Bestandskraft der Ablehnung eines Baugenehmigungsantrags).
  • BVerwG, 06.08.1979 - 4 B 99.79

    Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen gegen eine unanfechtbar gewordene

    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 26. September 1977 - BVerwG IV B 44.77 - (Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 8) dargelegt.

    In dem erwähnten Beschluß vom 26. September 1977 (a.a.O.) hat der Senat auch dargelegt, aus welchen Gründen es nicht gegen Bundesrecht verstößt, wenn nach Landesrecht die Bestandskraft einer Abrißverfügung es ausschließt, im anschließenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren noch materiellrechtliche Einwendungen gegen die diesem Verfahren zugrunde liegende, bestandskräftig gewordene Beseitigungsverfügung zu beachten.

  • VG Köln, 20.09.2018 - 1 K 8980/17
    Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die behördliche Ablehnung eines Baugenehmigungsantrags und gilt nicht für die Tragweite der Bestandskraft anderer Verwaltungsakte, vgl. ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1977 - IV B 44.77 -, juris Rn. 3.
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.08.1995 - 1 M 77/94

    Bestandskraft; Beseitigungsanordnung; Genehmigungsfähigkeit;

    So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Beschl. v. 26.09.1977 - IV B 44.77 -, BRS 32 Nr. 195), daß es nicht gegen Bundesrecht verstoße, wenn nach Landesrecht die Bestandskraft der behördlichen Anordnung, ein baurechtswidriges Bauwerk zu beseitigen, es ausschließe, im anschließenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren noch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Beseitigungsanordnung zu beachten, sofern sich nicht inzwischen die Sach- oder Rechtslage geändert habe.
  • VG Minden, 02.06.2004 - 9 K 4427/03
    Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die unanfechtbare Grundverfügung kann der Kläger im Verfahren gegen nachfolgende Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr geltend machen, sofern sich die Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich in erheblicher Weise geändert hat - vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1977 - BVerwG 4 B 44.77, BRS 32 Nr. 195 -.
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1991 - 1 L 132/91
    Aber auch darauf kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, weil die Baugenehmigung bestandskräftig ist und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle mehr unterliegt (BVerwG, Beschl, vom 03.01.1977 - IV CB 70.76 -, BRS 32 Nr. 194, und Beschl. vom 26.09.1977 -IV B 44.77 -, BRS 32 Nr. 195).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht