Rechtsprechung
BVerwG, 26.09.1977 - IV B 44.77 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Bestandskraft einer behördlichen Anordnung - Beseitigung eines baurechtswidrigen Bauwerks - Verwaltungsvollstreckungsverfahren - Beseitigungsanordnung - Baugenehmigungsantrag
Verfahrensgang
- VG Köln, 13.05.1975 - 2 K 2900/73
- BVerwG, 26.09.1977 - IV B 44.77
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73
Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer …
Auszug aus BVerwG, 26.09.1977 - 4 B 44.77
(Abgrenzung gegenüber dem Urteil vom 06.06.1975 - BVerwG IV C 15.73 - (BVerwGE 48, 271ff) zur Bestandskraft der Ablehnung eines Baugenehmigungsantrags).
- BVerwG, 06.08.1979 - 4 B 99.79
Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen gegen eine unanfechtbar gewordene …
Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 26. September 1977 - BVerwG IV B 44.77 - (Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 8) dargelegt.In dem erwähnten Beschluß vom 26. September 1977 (a.a.O.) hat der Senat auch dargelegt, aus welchen Gründen es nicht gegen Bundesrecht verstößt, wenn nach Landesrecht die Bestandskraft einer Abrißverfügung es ausschließt, im anschließenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren noch materiellrechtliche Einwendungen gegen die diesem Verfahren zugrunde liegende, bestandskräftig gewordene Beseitigungsverfügung zu beachten.
- VG Köln, 20.09.2018 - 1 K 8980/17 Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die behördliche Ablehnung eines Baugenehmigungsantrags und gilt nicht für die Tragweite der Bestandskraft anderer Verwaltungsakte, vgl. ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1977 - IV B 44.77 -, juris Rn. 3.
- OVG Schleswig-Holstein, 15.08.1995 - 1 M 77/94
Bestandskraft; Beseitigungsanordnung; Genehmigungsfähigkeit; …
So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Beschl. v. 26.09.1977 - IV B 44.77 -, BRS 32 Nr. 195), daß es nicht gegen Bundesrecht verstoße, wenn nach Landesrecht die Bestandskraft der behördlichen Anordnung, ein baurechtswidriges Bauwerk zu beseitigen, es ausschließe, im anschließenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren noch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Beseitigungsanordnung zu beachten, sofern sich nicht inzwischen die Sach- oder Rechtslage geändert habe. - VG Minden, 02.06.2004 - 9 K 4427/03 Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die unanfechtbare Grundverfügung kann der Kläger im Verfahren gegen nachfolgende Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr geltend machen, sofern sich die Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich in erheblicher Weise geändert hat - vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1977 - BVerwG 4 B 44.77, BRS 32 Nr. 195 -.
- OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1991 - 1 L 132/91 Aber auch darauf kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, weil die Baugenehmigung bestandskräftig ist und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle mehr unterliegt (BVerwG, Beschl, vom 03.01.1977 - IV CB 70.76 -, BRS 32 Nr. 194, und Beschl. vom 26.09.1977 -IV B 44.77 -, BRS 32 Nr. 195).